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Haushaltshilfe bei Krankenhausbehandlung / Reha

 

Hier der Auszug aus Wikipedia


Leistungsgrundlage ist § 38 SGB V. Anspruch auf Haushaltshilfe kann wegen Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen, einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder wegen einer Mutter-Kind-Kur bestehen, wenn wegen einer dieser Leistungen die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist. Auch wenn aus medizinischen Gründen die Mitaufnahme mit einem Kind im Krankenhaus notwendig ist, besteht Anspruch auf Haushaltshilfe.

Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt und keine andere Person, die im Haushalt lebt diesen weiterführen kann. Eine Ausnahme hiervon bilden Kinder, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesen Fällen gilt die Altersgrenze nicht.

Bei ambulanter Krankenbehandlung besteht grundsätzlich kein Leistungsanspruch.

Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass in weiteren Fällen nach Ärztlichem Zeugnis Haushaltshilfe gewährt wird, z. B. bei Erkrankung (ohne Krankenhausaufenthalt) oder nach ambulanten Operationen. Im Gegensatz zur Regelleistung ist dies jedoch von Kasse zu Kasse unterschiedlich.

Die Dauer der Leistung bestimmt sich nach der Dauer der verursachenden Leistung, z. B. der Dauer des stationären Krankenhausaufenthaltes.

Seit dem 1. Januar 2004 muss zu den Kosten für die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe eine Zuzahlung geleistet werden. Diese beläuft sich auf 10 Prozent der Kosten pro Leistungstag, jedoch mindestens 5,- und höchstens 10,- Euro täglich. Dies gilt nur für volljährige Versicherte.

 

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